Verschärfte Gesetzeslage seit 01.05.2014!
Bei Waschmaschinen, Autos und Backöfen ist die Energieeffizienz bereits wichtiges Entscheidungskriterium für Verbraucher. Um die Bedeutung der Energieeffizienz auch für
den Immobilienmarkt voranzutreiben, hat der Gesetzgeber zum 01.05.2014 Änderungen beim Energieausweis beschlossen. Diese haben für Immobilieneigentümer besonders bei Verkauf und Vermietung ihres
Eigentums erhebliche rechtliche Konsequenzen.
Der Energieausweis ist ein Dokument, das ein Gebäude energetisch bewertet.
Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise werden in Deutschland in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt.
Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) ein Energiebedarfsausweis auszustellen.
Ein Energieausweis / Energiepass für Gebäude ist ein Ausweis über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Mit
Hilfe des bedarfsorientierten Energieausweis / Energiepasses können Gebäude energetisch miteinander verglichen werden.
Der Energieausweis / Energiepass weist die Energieeffizienz als Qualitätsmerkmal eines Gebäudes aus und macht somit den Energiebedarf „sichtbar“.
Der Energieausweis / Energiepass wurde von der Deutschen Energieagentur (DENA) entwickelt und in einem bundesweiten Feldversuch 2004 getestet.
Sinn des Energieausweis / Energiepass ist es, Gebäudebesitzer und Mieter über den Energieverbrauch der Immobilie zu informieren. Ähnlich den Energieeffizienzklassen bei
Elektrogeräten soll so Transparenz über den Energieverbrauch bei Gebäuden entstehen.
Möchten Sie sich ein Angebot für einen Energieausweis / Energiepass für Ihr Gebäude machen lassen, dann kontaktieren Sie Energieausweis Aussteller in unserer
Datenbank.
Diese werden sich dann per Mail umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Einem potenziellen Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer eines bebauten Grundstücks, Wohnungs- oder
Teileigentums ist auf Verlangen unverzüglich ein Energieausweis zugänglich zu machen (§ 16 Abs. 2 EnEV). Ausgenommen hiervon sind kleine Gebäude und Baudenkmäler (§ 16 Abs. 4 EnEV).
Bei Verkauf und Neuvermietung ohne vollständigen, korrekten oder zulässigen Nachweis drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro. Für die Durchführung des
Ordnungswidrigkeitsverfahrens und Verhängung der Bußgelder ist in den meisten Bundesländern die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.[1]
Für öffentlich genutzte Gebäude sieht die EnEV eine Pflicht zur Ausstellung und zum Aushang von Energieausweisen vor. Diese gilt für Gebäude mit mehr als 1000 m²
Nettogrundfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden.
Die Energieausweise sind an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
Gebäudetyp und Baujahr | Termin für Ausstellungspflicht | Welcher Ausweis muss ausgestellt werden |
alle Gebäude bis Baujahr 1965 | seit 01.07.2008 | seit 01.10.2008 nur noch bedarfsorientierter Energieausweis/Energiepass |
Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten zw. Baujahr 1966-1977 |
seit 01.01.2009 | seit 01.10.2008 nur noch bedarfsorientierter Energieausweis / Energiepass |
Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten zw. Baujahr 1966-1977, welche auf Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 saniert wurden | seit 01.01.2009 | verbrauchsorientierter oder bedarfsorientierter Energieausweis / Energiepass |
Gebäude ab 5 Wohneinheiten zw. Baujahr 1966-1977 | seit 01.01.2009 | verbrauchsorientierter oder bedarfsorientierter Energieausweis / Energiepass |
Gebäude ab Baujahr 1978 | seit 01.01.2009 | verbrauchsorientierter oder bedarfsorientierter Energieausweis / Energiepass |
Neubau | mit Bauvorlage | bedarfsorientierter Energieausweis / Energiepass |
Es empfiehlt sich, immer den bedarfsorientierten Ausweis ausstellen zu lassen. Dieser ist zwar etwas
preisintensiver, dafür begutachtet aber ein qualifizierter Energieberater Ihr Gebäude und die ermittelten Werte sind nicht vom individuellen Verbrauch abhängig. Somit ist eine bedarfsorientierter
Energieausweis / Energiepass aussagekräftiger.
Energieausweis / Energiepässe sind auszustellen, wenn Gebäude oder Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten)
neu gebaut, verkauft, verpachtet, vermietet oder geleast werden. Dem Interessenten ist auf Nachfrage eine Kopie des Energieausweis / Energiepasses auszuhändigen.
Seit dem 1. Januar 2009 gilt der Energieausweis / Energiepass für alle Wohngebäude.
Für Nichtwohngebäude gilt die Pflicht zur Ausstellung bei Vermietung oder Verkauf ab 1. Juli 2009.
Danach gibt es Kriterien für welche Gebäude welche Ausweise vorgesehen sind und die verschiedenen Ausnahmen, über die Sie der Aussteller informieren kann. So sind z.B. kleine Gebäude, Gewächshäuser,
Stelle und ähnliche Gebäude nicht von der Pflicht eines Energieausweises betroffen. Näheres erfahren Sie von Ihrem Fachmann.
Für Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten müssen Energieausweise / Energiepässe auf der Grundlage des Energiebedarfs (bedarfsorientierter Ausweis) ausgestellt werden.
Ein Energieausweis / Energiepass ist 10 Jahre ab Datum der Ausstellung gültig.
Dies betrifft alle Ausweise, die seit 2002 ausgestellt wurden. Ebenso die Ausweise, die im Rahmen des Feldversuches der DENA im Jahr 2004 ausgestellt wurden. Das Datum der Ausstellung findet man
ebenso wie das Datum „Gültig bis:“ auf dem ersten Blatt des Energieausweises.
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